Aktuelles 2018
Neuigkeiten, Veranstaltungen und Einblicke aus Forschung, Lehre und dem Alltag des Lehrstuhls im Jahr 2018.
Frau Prof. Dr. Katharina Uffmann hielt auf Einladung des Rektorats den diesjährigen Festvortrag der 19. Akademischen Jahresfeier der Ruhr-Universität Bochum. Im Lichte der Digitalisierungsstrategie der Ruhr-Universität Bochum sowie der vielseitigen Forschungsaktivitätem an den verschiedenen Fakultäten skizzierte sie das Panorama an Fragestellungen und Herausforderungen der Digitalisierung für das Recht im Allgemeinen sowie für das Arbeitsrecht im Besonderen.
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Frau Prof. Katharina Uffmann moderierte am 11. Oktober 2018 im Rahmen des zweitägigen Kongresses zum 125-jährigen Jubiläums des Deutschen Arbeitsgerichtsverbandes (DArbGV) das Panel „Der Arbeitnehmerbegriff im Wandel – Entwicklungen und Perspektiven“. Das Impulsreferat wurde von Frau Dr. Ursula Rinck, Richterin am Bundesarbeitsgericht, gehalten und lieferte zahlreiche Aspekte, die im Anschluss durch die Panelteilnehmer, im Einzelnen Herrn Hans Peter Viethen, Ministerialdirektor a. D. des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, Frau Dr. Sandra B. Carlson, LL.M. von der Rechtsanwaltskanzlei Manske & Partner, Herrn Julius Jacoby aus der Grundsatzabteilung Recht vbw (Vereinigung der bayrischen Wirtschaft e.V.), sowie Frau Dr. Marta Böning, Referatsleiterin des DGB Bundesvorstands vertieft wurden. Weitere Informationen finden Sie hier
Frau Prof. Katharina Uffmann referierte am 7. September 2018 im Rahmen des 5. Düsseldorfer Arbeitsrechtsforums der Landesvereinigung der Unternehmensverbände Nordrhein-Westfalen (unternehmer nrw) in Düsseldorf vor rund 400 Vertretern von Unternehmen, Verbänden, Gewerkschaften sowie Rechtsanwälten zum Thema „Die richtige Betriebsratsvergütung – ein brisantes Thema“. Die auf den ersten Blick praktikabel wirkende gesetzliche Ausgangslage, wonach die Betriebsratstätigkeit als unentgeltliches Ehrenamt nicht vergütet wird, stellt die Praxis immer wieder vor große Herausforderungen. Warum? Hintergrund ist, dass die konkrete Ausfüllung der unbestimmten gesetzlichen Vorgaben, etwa die Fragen der Bildung von Vergleichsgruppen zur dynamischen Fortschreibung der Vergütung dauerhaft freigestellter Betriebsratsmitglieder schwierig ist. Frau Prof. Uffmann ging daher im Rahmen ihres Vortrags kritisch auf die gesetzlichen Grundlagen, sowie die Compliancerisiken eines Verstoßes gegen das Ehrenamtsprinzip ein und stellt abschließend im Rahmen eines Ausblicks die derzeitig diskutierten gesetzlichen Reformvorschläge zur Betriebsratsvergütung dar.
Frau Prof. Katharina Uffmann referierte am 16. Mai 2018 im Rahmen des halbjährlich stattfindenden Arbeitsrechtsforums in Bochum unter der Schirmherrschaft von Herrn Prof. Jacob Joussen zu dem Thema „Subunternehmer im Fokus des Arbeitsrechts“. Gerade im Lichte der letztjährigen Novellierung des AÜG erweist sich dieses Thema als arbeitsrechtlicher Dauerbrenner. In Verbindung mit einem interdisziplinären Blick auf die wirtschaftswissenschaftliche und soziologische Forschung zu den Veränderungen der Beschäftigungsstrukturen des deutschen aber auch europäischen Arbeitsmarktes, zeigt sich, dass der projektbezogene Einsatz hochqualifizierter externer Spezialisten mit Know-how zunehmende Relevanz hat. Über die bedarfsbezogene Integration des Fremdpersonals in Zeiten der Digitalisierung hinaus, erörterte Frau Prof. Uffmann die dafür denkbaren, unterschiedlichen Vertragsstrukturen und deren damit verbundenen Compliance-Risiken. Problematisch bleibt auch im Lichte der jüngsten Novellierung des AÜG, dass diese Know-how intensiven Dienstleistungen, die auf ein arbeitsteiliges Zusammenwirken angelegt sind, hinsichtlich einer Selbständigkeit weit „weniger sichtbar sind als im Produktionsbereich“. Dennoch ist unter Auswertung der aktuellen Rechtsprechung das BAG und des BSG eine dogmatische Innovation möglich, um endlich zu einem gewissen Maß an Rechtssicherheit für die Praxis zu gelangen. So kann das klare Indiz der Vergütungshöhe, das sich methodisch in das bestehende System der objektiv typologischen Vertragstypenzuordnung einordnen lässt, zur Bestimmung einer persönlichen Abhängigkeit herangezogen werden.
Tobias Hueck hat sich in seiner bei Mohr Siebeck in der Reihe Schriften zum Unternehmens- und Kapitalmarktrecht 2017 erschienenen Dissertation – Die Familienverfassung – Rechtliche Konturen eines Instruments der Governance in Familienunternehmen – mit einem rechtstatsächlich noch vergleichsweise jungen, von der Praxis entwickelten Instrument beschäftigt, das sich bei Familienunternehmen zunehmender Beliebtheit erfreut.
Familienverfassungen, auch Familienchartas, Familienprotokoll, Familienleitbild, Familienkodex oder Inhaberstrategie genannt, stehen für einen spezifischen Baustein im System der sog. Family Business Governance. Familienunternehmen, vor allem solche mit größerem, heterogenem Gesellschafterkreis, ordnen hiermit die innere Verfasstheit der Unternehmerfamilie und steuern deren Einflussnahme auf den Unternehmensträger mit dem Ziel einer professionellen und verantwortungsvollen Inhaberschaft. So liest es sich auch im Governance Kodex für Familienunternehmen, der ein maßgeblicher Treiber für dieses Regelungsinstrument ist. Die Themen und Leitfragen, die der Kodex rechtsformübergreifend aufwirft, können in Form einer Familienverfassung für das konkrete Familienunternehmen umgesetzt werden. Das Instrument lässt sich damit als eine Antwort der Praxis auf die strukturelle Herausforderung des Unternehmenstypus Familienunternehmen begreifen: Mit der Unternehmerfamilie und dem Unternehmen sind zwei Systeme miteinander in Einklang zu bringen, soziologisch gesehen geprägt von gegenläufigen Handlungs- und Bewertungslogiken, womit dem Unternehmenstypus im Unterschied zu anonymen Publikumsgesellschaften ein besonderes Chancen- zugleich aber auch beachtliches Risikopotential in Gestalt von Gesellschafterstreitigkeiten innewohnt.
Bei der Arbeit von Hueck handelt es sich um die erste rechtswissenschaftliche Monographie zu diesem komplexen und nicht einfach zu erforschenden Thema.
Wenn man sich mit Experten aus der Praxis austauscht und einen interdisziplinären Blick auf die wirtschaftswissenschaftliche und soziologische Forschung zu den Veränderungen der Beschäftigungsstrukturen des deutschen aber auch europäischen Arbeitsmarktes wirft, so zeigt sich, dass der projektbezogene Einsatz hochqualifizierter externer Spezialisten, etikettiert etwa als Interim Manager, Interim Professionals, Berater oder Externe, zunehmende Relevanz hat. Externes Know-how in den Kernbereichen des Unternehmens bedarfsbezogen zu integrieren, weil dieses intern nicht vorhanden ist bzw. nicht vorgehalten werden kann, ist ein zentrales Element flexibler betrieblicher Wertschöpfung, welche Prognosen zufolge in Zeiten der Digitalisierung und der damit verbundenen Zunahme von Netzwerkstrukturen noch erfolgskritischer werden wird.
Problematisch ist, dass diese Know-how-intensiven Dienstleistungen, die auf ein arbeitsteiliges Zusammenwirken angelegt sind, hinsichtlich einer Selbständigkeit weit „weniger sichtbar sind als im Produktionsbereich“. Infolgedessen ist der projektbezogene Einsatz hochqualifizierten Fremdpersonals für die Akteure unter Compliance-Gesichtspunkten nicht selten ein Vabanquespiel, das im Lichte der jüngsten Novellierungen des AÜG nicht geringer geworden ist. Frau Prof. Uffmann unterbreitet in ihrem Beitrag in der Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), 2018, S. 265 – 272 unter Auswertung der aktuellen Rechtsprechung des BAG und des BSG weiterführende dogmatische Vorschläge, um endlich zu einem gewissen Maß an Rechtssicherheit für die Praxis zu gelangen.
Frau Professor Uffmann referierte bei dem 26. Kolloquium mit Vertretern der Arbeitsrechtswissenschaft der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e.V. (BDA), am 19./20. Oktober 2017 in Berlin, das unter dem Dachthema Zukunft der Mitbestimmung stand, zu dem brisanten und komplexen Thema der „Vergütung der Aufsichtsräte und Betriebsräte“. Freigestellte Betriebsratsmitglieder in mitbestimmten Großunternehmen sind in der Praxis häufig zugleich Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat. Vergütungsrechtlich betrachtet wirft diese Doppelrolle zahlreiche rechtliche Spannungsfelder auf, die Frau Prof. Uffmann in ihren Vortrag unter Einbezug der Novellierung der Aktionsärsrechterichtlinie detailliert beleuchtete.
Welche Spielräume sind für eine „professionelle“ Bezahlung der Betriebsratsmitglieder in Führungsfunktionen de lege lata möglich?
Wie verhalten sich die Steuerungsfunktion der Aufsichtsratsvergütung und die Abführungsregelungen zueinander, denen Gewerkschafts-angehörige Arbeitnehmervertreter unterliegen?
Und vor allem, welche Transparenzanforderungen sind hinsichtlich der „Betriebsratsvergütung“ der Doppelmandatsträger im Aufsichtsrat zu beachten?
Der Vortrag wird demnächst in der Zeitschrift für Arbeitsrecht (ZFA, Heft 2, 2018) veröffentlicht.
Frau Prof. Uffmann wurde in den neu konstituierten, von Prof. Dr. Jens Prütting (Bucerius Law School) initiierten Hamburger Kreis Recht Familienunternehmen berufen. Der Hamburger Kreis Recht der Familienunternehmen, der unter der akademischen Leitung von Herrn Prof. Prütting steht und dem namhafte Vertreter aus der Justiz, Anwaltschaft, Notariat, Beratung, Wissenschaft sowie Ministerium angehören, soll anlassbezogen komplexe, nicht hinreichend durchdrungene Felder des Rechts der Familienunternehmen in den Blick nehmen und Lösungsansätze entwickeln. In seiner ersten Arbeitssitzung am 16. Februar 2018 hat der Kreis sich mit dem gegenwärtig kontrovers diskutierten Thema „Familienverfassungen“ beschäftigt. Frau Prof. Uffmann referierte dabei aus wissenschaftlicher Sicht zum Thema „Die Familienverfassung als Regelungsinstrument in Familienunternehmen(?)“. Die (Zwischen-)Ergebnisse des Kreises werden in Kürze in der Fachzeitschrift „DER BETRIEB“ veröffentlicht und im Rahmen einer empirischen Studie unter der Leitung von Professor Prütting vertieft werden.
Im Schwerpunktheft Familienunternehmen der Zeitschrift „Audit Committee Quarterly“ (Heft IV 2017) hat sich Frau Professor Uffmann mit dem Thema „Der Rechtsformwechsel in Familienunternehmen aus Sicht eines Beirats bzw. freiwilligen Aufsichtsrats“ beschäftigt (den Beitrag finden Sie hier).
Familienunternehmen sind in unterschiedlichen Rechtsformen aktiv. Traditionell dominieren immer noch die GmbH bzw. GmbH & Co KG, oft ohne mitbestimmten Pflichtaufsichtsrat. Allerdings haben sich bereits zahlreiche Familienunternehmen für einen Rechtsformwechsel in eine SE, KGaA mit einer Kapitalgesellschaft als Komplementär oder AG entschieden, bieten diese Rechtsformen doch interessante Gestaltungsmöglichkeiten für eine nachhaltige Unternehmensentwicklung. Gesellschafter und Beiräte bzw. freiwilligen Aufsichtsräte von bis dato noch traditionell verfassten Familienunternehmen sollten daher gemeinsam mit der Unternehmensleitung auch über die Option eines Rechtsformwechsels nachdenken. Dabei stellen sich vielfältige Fragen: Warum und in welcher Weise ist ein Rechtsformvergleich anzustellen? Wie kann ein Rechtsformwechsel vollzogen werden? Vor allem, welche Auswirkungen hat es auf den freiwilligen Aufsichtsrat bzw. Beirat, dass SE, KGaA bzw. AG einen Pflichtaufsichtsrat vorsehen? Verlieren die Beiräte/freiwilligen Aufsichtsräte durch diesen Strukturwandel ihre Ämter oder werden sie automatisch in den Pflichtaufsichtsrat überführt? Und darf in der neuen Rechtsform – aus Governance-Gesichtspunkten kann das angezeigt sein – neben dem Pflichtaufsichtsrat ein weiteres Gremium etwa ein Beirat installiert werden?
