Aktuelles 2020
Neuigkeiten, Veranstaltungen und Einblicke aus Forschung, Lehre und dem Alltag des Lehrstuhls im Jahr 2020.
Der lang erwartete Referentenentwurf des BMJV eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts, mit dem das Stiftungsrecht stärker vereinheitlich werden soll, liegt seit Ende September vor. Hierzu hat fundare e.V. im Rahmen der Verbändeanhörung durch das BMJV eine Stellungnahme abgegeben.
Fundare e.V._Stellungnahme zum Referentenentwurf
Eine relativ junge, noch kleine Gewerkschaft macht von ihrem Recht nach § 16 MitbestG Gebrauch, reicht eine Wahlvorschlagsliste für die den Gewerkschaften nach § 7 Abs. 2 MitbestG fest reservierten Sitze zu einer Aufsichtsratswahl ein und erzielt bei der anschließenden Wahl doppelt so viele Stimmen wie die Liste der konkurrierenden etablierten DGB-Gewerkschaft. Die gewählten Gewerkschaftsvertreter müssen ihre Aufsichtsratssitze dennoch später wieder räumen.
Warum? Weil die unterlegene DGB-Gewerkschaft ihrer Konkurrentin gerichtlich die Gewerkschaftseigenschaft, gleichsam die „Eintrittskarte“ zur Aufsichtsratswahl, abspricht: Mangels sozialer Mächtigkeit sei sie nicht tariffähig. Das BAG gibt dieser Argumentation mit Beschluss vom 15.5.2019 – 7 ABR 35/17 Recht, schließlich gelte seit jeher ein einheitlicher, an der Tariffähigkeit ausgerichteter Gewerkschaftsbegriff und erklärt die Wahl zwar nicht für nichtig, aber für anfechtbar. Die wählende Belegschaft, die „Wahlgewinner“, das betroffene Unternehmen: Alle dürften sich die Frage stellen: Was hat die Tariffähigkeit einer Gewerkschaft, konkret die hierfür geforderte soziale Mächtigkeit, mit der Gewerkschaftsbeteiligung in der Unternehmensmitbestimmung zu tun? Anders gewendet: Ist die vom BAG vorgenommene Auslegung des Gewerkschaftsbegriffs i. S. d. § 16 Abs. 2 MitbestG angesichts der Funktion der Gewerkschaftsrepräsentanz überhaupt methodisch begründbar und im Lichte des Art. 9 Abs. 3 S. 1 GG verfassungskonform? Und welche Folgen hat es für die Aufsichtsratswahl, sollte die Gewerkschaftseigenschaft fehlen?
Zwei ebenso grundlegende wie umstrittene Fragen, denen Frau Prof. Uffmann in ZIP 2020, 2051 ff. nachgeht.
Anlässlich eines Urteils des 2. Senats des BAG vom 11.6.2020 beleuchtet Frau Prof. Uffmann in der NJW 2020, 3210 ff. das umstrittene Problemfeld der „richtigen“ gesetzlichen Kündigungsfristen für Anstellungsverträge von Organmitgliedern. Das BAG greift dem Ergebnis nach überzeugend bei fehlender vertraglicher Vereinbnarung auf § 621 BGB zurück, verneint also eine analoge Anwendung der für Arbeitsverträge geltenden Kündigungsfristen des § 622 BGB, wie dies der BGH in seiner allerdings schon älteren Rechtsprechung bislang angenommen hatte. Ob sich der BGH dieser Linie anschließen wird, bleibt abzuwarten.
Vor dem Hintergrund der damit derzeit bestehenden Divergenz zwischen BAG und BGH gehört der Punkt Kündigungsfristen bei der Vertragsgestaltung nunmehr besonders auf die Agenda. Die Beteiligten müssen klären, ob sie die gesetzliche Regelung des § 621 BGB als interessengerecht erachten oder eine passendere vertragliche Vereinbarung treffen wollen. Für bestehende Verträge, die mit Blick auf die bisherige Rechtslage – also die analoge Anwendung des § 622 BGB – schlicht auf die gesetzlichen Kündigungsfristen verwiesen haben, sollte idealerweise eine vertragliche Klarstellung bzw. Neuregelung der Kündigungsfristen erfolgen.
Ob die Sitzgarantie der Gewerkschaften im Aufsichtsrat paritätisch mitbestimmter Unternehmen zu den nach § 21 Abs. 6 SEBG bestandsgeschützten „Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung“ gehört, die bei der Gründung einer SE durch Umwandlung nicht der Vereinbarungsautonomie unterliegen, erscheint als bloße Spezialfrage des SE-Rechts. Aber: Die Reichweite des § 21 Abs. 6 SEBG lässt sich nur bestimmen, wenn man den umstrittenen Mitbestimmungs-Governance-Baustein der Gewerkschaftsrepräsentanz grundlegend analysiert. Welcher Zweck wird hiermit überhaupt verfolgt und erscheint die satzungsrechtliche Abführungspflicht, der die Gewerkschaftsvertreter hinsichtlich ihrer Aufsichtsratsvergütungen unterliegen, nicht als „Widersacher“ hierzu? Hiermit beschäftigt sich Frau Prof. Uffmann anlässlich eines aktuellen Falles – der Beteiligungsvereinbarung der SAP AG – in AG 2020, 567 ff. Das Thema ist brisant, da das BAG ganz aktuell am 18. August.2020 abweichend von der Vorinstanz und entgegen der ganz überwiegenden Ansicht der Literatur eine Sitzgarantie der Gewerkschaften bejaht hat – allerdings verbunden mit einer Vorlage an den EuGH, ob ein solches Verständnis des § 21 Abs. 3 SEBG mit Art. 4 Abs. 4 der SE-RL (2011/86/EG) vereinbar ist.
Am Dienstag, den 26. Mai 2020, wurde die Reihe „Praxiseinblick“ um eine weitere Veranstaltung bereichert.
Die Studierenden und Frau Prof. Uffmann durften im Rahmen der Vorlesung „Grundzüge Arbeitsrecht“ den renommierten Rechtsanwalt Klaus Thönißen, LL.M. (San Francisco) der Luther Rechtsanwaltschaft mbH aus Essen als Praxisreferent begrüßen.
Aufgrund der Corona-Pandemie wurde die Veranstaltung nicht wie sonst in Präsenzform, sondern via Zoom durchgeführt. Obwohl der unmittelbare Kontakt dadurch hintenanstehen musste, bedeutete dies nicht, dass seitens unseres Praxisreferenten weniger interessante, humorvolle und informative Ausführungen erfolgten.
Auf eine mitreißende Art gewährte Herr Thönißen einen Einblick in den Alltag eines Arbeitsrechtlers einer mittelständischen wirtschaftsrechtlich orientierten Kanzlei. Mit seinem Streifzug durch vielseitige spannende Fälle aus seiner anwaltlichen Praxis schaffte er Verknüpfungen zum aktuellen Inhalt der Vorlesung (etwa zu den Themen Arbeitsrecht und Legal Tech; Mobbing im Arbeitsrecht; Wistleblowing; Rolle des Betriebsrats bei Einführung neuer „Technik“ nach § 87 I Nr. 6 BetrVG; Compliancefragen; Kündigungsschutz in Gestalt von Abfindungen in der Praxis, aber auch der aktuelle Themenbereich „Corona und Arbeitsrecht – Chancen und Herausforderungen durch Corona“ etc.) und stand dabei während der gesamten Veranstaltung für die vielfältigen und interessierten Nachfragen der Studierenden bereit.
Es wurde außerdem viel „aus dem Nähkästchen geplaudert“ und das Auseinanderfallen von Theorie und Praxis veranschaulicht. Im Gegensatz zu Studierenden, die einen Sachverhalt vorgelegt bekommen, in dem schon alle maßgeblichen Informationen enthalten sind, müssen Anwälte in der „echten“ Welt die benötigten Informationen erst ermitteln und diese vor allem auch hinterfragen, denn oftmals entpuppen sie sich doch anders, als eigentlich angenommen. So wurde den Studierenden auch der Grundsatz der arbeitsgerichtlichen Praxis nähergebracht: „Wer vergleicht, gewinnt“. Durch die Veranstaltung hatten die Studierenden die Möglichkeit, eine andere Sicht auf die bereits erworbenen Kenntnisse im Arbeitsrecht zu erhalten.
Ein ganz herzliches Dankeschön geht an Herrn Thönißen für sein großes Engagement und den spannenden Einblick sowie natürlich alle Studierende für die rege und interessierte Teilnahme an dieser Veranstaltung. Eine Fortsetzung im kommenden Jahr ist bereits geplant!
Bei der Planung einer Unternehmensnachfolge gehören zu einem ganzheitlich gelungenen Konzept auch steuerrechtliche Gestaltungen. Über diesen wesentlichen Teilbereich der Unternehmensnachfolge informiert Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Alexander Kredig, Fulda, im Rahmen einer Zoom-Konferenz am 20.05.2020 von 13 bis 14.30 Uhr. Er wird in diesem Rahmen sowohl Grundlagen des relevanten Steuerrechts als auch konkrete Optimierungsmodelle darstellen.
Frau Prof. Uffmann hat in Kooperation mit Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. Frieser für das ab SoSe 2020 erstmals stattfindende Lehrformat „Unternehmensnachfolge in Familienunternehmen als Praxisplanspiel“ erfolgreich eine Förderung im Rahmen der RuB Förderlinie „Innovative Praxisprojekte“ eingeworben.
Die neuartige Vorlesung soll den Studierenden einen spannenden und neuartigen Einblick in das Recht der Unternehmensnachfolge bei Familienunternehmen vermitteln – denn Ausgangspunkt ist ein tatsächlicher Nachfolgefall aus der anwaltlichen Beratungspraxis des Praxispartners Herrn Prof. Frieser. Die Studierenden erarbeiten sich anhand dieses spannenden Falles und damit sehr anschaulich die rechtlichen Themen einer Unternehmensnachfolge, im Einzelnen
- Einführung zur Unternehmensnachfolge bei Familienunternehmen
- Vererbung von Gesellschaftsanteilen und Vermächtnis als Gestaltungsinstrument
- Testamentsvollstreckung und Pflichtteil in der Unternehmensnachfolge
- Überblick zu den familien- und steuerrechtlichen Fragen der Unternehmensnachfolge
Dabei werden sie schrittweise in Gestalt von Gruppenarbeiten den Praxisfall im Co-Teaching mit Herrn Prof. Frieser und Frau Prof. Uffmann „lösen“. Zudem werden zwei weitere Praktikersessions intra- und interdisziplinäre Aspekte der Unternehmensnachfolge vermitteln (Steuerrecht und Familienunternehmen aus betriebswirtschaftlicher Sicht). Mit anderen Worten vermittelt dieser neue Praxiskurs interessante Einblicke in die Gestaltungspraxis zu einem praktisch enorm bedeutsamen Bereich, der so in keinem Lehrbuch zu finden ist. Ziel ist es, das Lehrformat nach dem Pilotauftakt im SoSe 2020 (der coronabedingt als Online-Format stattfinden wird) jährlich jeweils im SoSe anzubieten und perspektivisch auch für andere Fächer wie die fachnahen Wirtschaftswissenschaften zu öffnen.
Gemeinsam mit weiteren Kooperationspartnern der RuB ist es Frau Prof. Uffmann gelungen, für den interdisziplinären Verbundantrag WILLEN „Weiterbildungseffizienz durch aktivierende intelligente lernunterstützende Maßnahmen in nachhaltigen, berufsbegleitenden und hybriden Weiterbildungsprogrammen“ eine Drittmittelförderung im Gesamtvolumen von über 1 Mio € durch das BMBF einzuwerben.
In dem von Frau Prof. Uffmann zu verantwortenden juristischen Teilprojekt wird es um die Rechtlichen Aspekte von Lernverlaufsanalysen bei berufsbegleitenden Weiterbildungsmaßnahmen (Learning Analytics) gehen. Das Sammeln und Auswerten personenbezogener Daten zum Lernverhalten (Merkfähigkeit, Schnelligkeit etc.) mithilfe von Lernverlaufsanalysen ist rechtlich betrachtet hoch sensibel und komplex. Denn es werden drei zentrale, teilweise europarechtlich determinierte Rechtbereiche tangiert: (1) Datenschutzrecht, (2) zivilrechtlicher Persönlichkeitsschutz, der zudem grundrechtlich unterlegt und (3) betriebliche Mitbestimmung, da es um einen Beschäftigtenkontext geht. Insofern muss im Einzelnen sorgfältig ausgelotet werden, welche rechtlichen Handlungsmöglichkeiten aber auch Grenzen bei der Konzeptionierung (Rechtsgrundlagen, Transparenzanforderungen, Zugriffsrechte auch des Arbeitgebers, Anonymisierungserfordernisse) und Implementierung (Einfluss des Betriebsrats) von Learning Analytics in der berufsbegleitenden Weiterbildung bestehen. Welche Daten dürfen überhaupt erhoben, wie ausgewertet und genutzt werden?
Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, mit der gebotenen Sorgfalt den genauen Inhalt der letztwilligen Verfügungen und damit den Erblasserwillen in eigener Verantwortung festzustellen. Gleichwohl ist das Auslegungsergebnis des Testamentsvollstreckers, kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, nur unverbindlicher Entscheidungsvorschlag. Bis heute ist nicht rechtssicher geklärt, ob der Erblasser den Testamentsvollstrecker zur verbindlichen Auslegung letztwilliger Verfügungen ermächtigen kann oder ob hierin nicht ein Verstoß gegen den Grundsatz der materiellen Höchstpersönlichkeit liegt. Der Beitrag, der in der ErbR 2020, 218 ff. veröffentlich ist, zeigt einen dogmatisch gangbaren Weg für eine Auslegungsermächtigung auf, die jenseits der Schiedsrichterbestellung liegt, da letztere erst jüngst durch ein Urteil des BGH noch steiniger geworden ist.
Frau Professor Uffmann hat zu der Entscheidung des OLG Celle vom 29. 8. 2018 – Not 1/18, welche hohe Wellen in Notariatskreisen geschlagen hat, in der DNotZ 2020, 232 ff. eine kritische Anmerkung verfasst.
Sie tritt der Auffassung des OLG Celle entgegen, wonach wiederholte Auswärtsbeurkundungen von Grundstückskaufverträgen in den Räumlichkeiten einer Vertragspartei ohne weitere Anhaltspunkte bereits die Gefahr des Anscheins der Abhängigkeit und Parteilichkeit des Notars begründen sollen.
Wurden bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen in Gestalt von Abrufarbeitsverhältnissen keine Regelung zur Arbeitszeit getroffen, war das bislang sozialversicherungsrechtlich unproblematisch, solange sich die bedarfsgerecht abgerufenen Stunden im Rahmen der Einkommensgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV bewegt haben. Mit der zum 1.1.2019 in Kraft getretenen Erhöhung der Mindestwochenarbeitszeit von 10 auf 20 Stunden in § 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG, welche bei fehlender Vereinbarung zur Arbeitszeit greift, scheint das nun anders auszusehen. Nach Ansicht der Sozialversicherungsträger wird damit nämlich die Einkommensgrenze gerissen. Ob allerdings tatsächlich diese Folge droht, hängt davon ab, wie die in § 12 Abs. 1 S. 2, 3 TzBfG normierten Mindeststandards zur Dauer der Arbeitszeit bei vereinbarter Abrufarbeit im Einzelnen zu verstehen sind – eine Frage, die weder von der Literatur noch der Rechtsprechung bislang klar beantwortet wird. Mit dieser enorm praxisrelevanten Frage beschäftigt sich Frau Prof. Uffmann gemeinsam mit Dr. Alexander Kredig in der NZA 2020, 137 ff.
Kann ein Änderungsvorbehalt in einem gemeinschaftlichen Testament so ausgestaltet werden, dass eine erneute Verfügung nur dann möglich ist, wenn ein Dritter der geplanten Abänderung zustimmt? Mit einer solchen bemerkenswerten Gestaltung, die das OLG Bremen in der Entscheidung vom 30.8.2017 – 5 W 27/16 für zulässig erachtet hat, will der Erblasser bei der „Entbindungsmöglichkeit“ die Einsicht Dritter bzw. ihre bessere Kenntnis der Verhältnisse nutzen. Doch darf er das in dieser Form überhaupt oder verstößt er hiermit gegen den Grundsatz der materiellen Höchstpersönlichkeit des § 2065 Abs. 1 BGB? Die bisherige Kommentarliteratur sieht das sehr kritisch.
Dieser grundlegenden Frage widmet sich Frau Prof. Uffmann in ihrem Beitrag in der ErbR (Zeitschrift für die gesamte erbrechtliche Praxis) 2020, 152 ff.
Frau Prof. Uffmann ist in den Herausgeberkreis der im Nomos-Verlag erscheinenden Schriftenreihe „Studien zum deutschen und europäischen Arbeitsrecht“, herausgegeben von Prof. Dr. Martin Henssler, Prof. Dr. Martin Franzen, Prof. Dr. Felix Hartmann, LL.M. (Harvard), Prof. Dr. Clemens Höpfner, Prof. Dr. Abbo Junker und Prof. Dr. Peter Schüren, aufgenommen worden.
Zum Abschluss des juristischen Planspiels RUBlaw-active: Unternehmensrecht im Wintersemester 2019/2020 durften wir Herrn Paris, geschäftsführender Gesellschafter der in der Stahlindustrie tätigen Unternehmensgruppe STD Partners, in den Räumen der Kanzlei Luther in Essen begrüßen. Herr Paris vermittelte den Studierenden lebhafte Einblicke in die Unternehmens- und Unternehmerpraxis. Dabei nahm er die Studierenden auf eine ganz wunderbare Weise mit auf einen persönlichen Streifzug durch seine sehr besondere „Unternehmervita“, veranschaulichte die Beziehungen der unterschiedlichen Generationen in seiner Unternehmerfamilie, den Umgang mit den Entwicklungen des Stahl-Marktes und die Herausforderungen, die sich in der Praxis eines Unternehmers stellen. Die Studierenden nutzten die Möglichkeit, sich rege mit Herrn Paris zu wirtschaftlichen, rechtlichen aber auch emotionalen Aspekten eines insbesondere für das Ruhrgebiet spannenden Themas auszutauschen.
Wir danken Herrn Paris sehr herzlich für sein großes Engagement und allen Studierenden für die engagierte Teilnahme. Ein erneut runder Abschluss unseres nunmehr bereits in dritter Runde erfolgten juristischen Unternehmensplanspiels.
